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Krankenpflege im Kaiserreich: Das Knappschaftskrankenhaus Gelsenkirchen-Ückendorf, 1905 eröffnet, war das erste Krankenhaus im Besitz des Bochumer Allgemeinen Knappschaftsvereins.
Foto um 1910.
Akteure – Rechtsprechung – sozialpolitische Expertise
Bearbeiter
Wilfried Rudloff
Förderinstitution
Bundessozialgericht
Laufzeit
1.02.2019 – 30.04.2022
Wissenschaftlicher Beirat
Professor für Sozialrecht, Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der LMU München
Professorin für Europäische Zeitgeschichte an der Universität Genf
Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen a.D.
Professor für Politisches System der BRD – Staatlichkeit im Wandel an der Universität Kassel
Das Buchprojekt erforscht die Gründungs- und Wirkungsgeschichte des Bundessozialgerichts im entstehenden Sozialstaat der Bundesrepublik bis Mitte der 1970er Jahre. In einem dreischrittigen Vorgehen wird erstens die Institutionengeschichte des 1954 errichteten und damit jüngsten Bundesgerichts untersucht. Der Fokus wird dabei auf die maßgeblichen Akteure in Rechtspolitik und Sozialgerichtsbarkeit während der Errichtungsphase gerichtet, ferner auf zentrale Personalentscheidungen, auf die Karrierewege der Bundesrichter und den Umgang mit deren NS-Vergangenheit. Darüber hinaus fragt die Studie, welches institutionelle Selbstverständnis sich am Bundessozialgericht herausbildete und beschreibt dessen Wandel unter veränderten politischen und sozialstaatlichen Rahmenbedingungen.
In einem zweiten Schritt wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Blick genommen. Anhand ausgewählter Rechtsgebiete wird erforscht, welche Gestaltungskraft die Kasseler Judikatur im entstehenden westdeutschen Sozialstaat entfaltete. Hierfür befasst sich die Studie mit Grundsatzurteilen zur Kriegsopfer- versorgung und zur Sozialversicherung, deren Voraussetzungen und Folgewirkungen in den zeitgenössischen sozialpolitischen Kontext eingeordnet werden.
Drittens wuchs dem Bundessozialgericht über die Aufgaben der Rechtsfindung und Rechtsauslegung hinaus auch eine eigenständige Rolle im Akteursgefüge des Sozialstaates zu. Untersucht werden soll, in welchem Maße und mit welchen Wirkungschancen das Bun-dessozialgericht als institutioneller Akteur oder aber einzelne Persönlichkeiten aus dem Kreise seiner Richter auch jenseits der Rechtsprechung Einfluss auf die Entwicklung des Sozialrechts und die Gestaltung der Sozialpolitik genommen haben.